Sonntag, 22. September 2013

Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen eines Hoheitsakts

Es gibt bekanntlich bekennende Reichsbürger und solche, die ebenfalls solchen Reichsbürger-Unfug verbreiten und von sich behaupten, keine Reichsbürger zu sein.

Da, wo Personen aus diesem Spektrum  verbreiten, sie seien in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, ist dies regelmäßig Irreführung.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn solche Unfugverbreiter von sich behaupten, sie seien keine Personen, sondern in Abgrenzung dazu Menschen.

Das lässt sich ganz einfach darstellen und erklären:

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Sie verdankt ihre Eigenschaft als Rechtssubjekt einem Hoheitsakt.

Nochmal ganz deutlich: Es ist ein Hoheitsakt erforderlich, also ein staatliches Handeln.

Die Körperschaften, die in Wirklichkeit keine sind und die deswegen auch selbst nicht hoheitlich bzw. staatlich handeln können, berufen sich gern auf Art. 140 GG, der hier nachgelesen werden kann:

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html

Maßgeblich ist der darin genannte Art. 137 Absatz 5 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919:

Zitat: 
(Fettdruck und Unterstreichungen hinzugefügt)
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.



Daraus ergibt sich unmißverständlich:

Die Religionsgesellschaften, die bisher Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, bleiben dies auch. Dazu gehören die neuen Möchtegern-Körperschaften schonmal nicht. Für alle anderen gilt, dass sie erstmal einen Antrag stellen müssen, und dann wird entschieden, ob sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bekommen. Nur da, wo dieser Status auch tatsächlich verliehen wird, da entsteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Dafür ist ein Hoheitsakt erforderlich, also die Zuerkennung des Körperschaftsstatus durch eine staatliche Stelle, wie z.B. eine Landesregierung. Irgendeine Beglaubigung eines Notars oder der Hinweis auf irgendwelche Aussagen oder Behördenauskünfte reicht dafür nicht aus.

Es sieht übrigens nicht danach aus, dass Vereinigungen, die denselben Unfug verbreiten wie Reichsbürger, jemals diesen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bekommen werden.